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VN-Sicherheitsrat Artikel Der 'öffentliche' Teil des VN-Sicherheitsrates.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, auch Weltsicherheitsrat genannt, ist das mächtigste Organ der Vereinten Nationen. Nach Art. 24 I VN-Charta haben ihm die VN-Mitgliedsstaaten "die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" übertragen. Während andere Organe der VN unmittelbar ca. Empfehlungen abgeben können, kann der Sicherheitsrat nach den Bestimmungen des VII. Kapitels der VN-Charta Entscheidungen mit Bindungswirkung für die VN-Mitgliedsstaaten treffen ("Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen"). Dabei besteht eine grundsätzliche Rechtsbindung an die Normen der VN-Charta, wobei die politische Prärogative des Sicherheitsrates zur Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen (des Art. 39) in dem Einzelfall zur Weiterbildung bestehenden Rechts führen kann. Nach herrschender Meinung darf sich der Sicherheitsrat mangels eigener Rechtssetzungsbefugnis dabei aber nicht in dezidierten Widerspruch zu den anerkannten Rechtsquellen des Völkerrechts setzen. Der Sicherheitsrat verfügt nicht über quasi-legislative Kompetenzen. Die Entscheidungen des Sicherheitsrates unterliegen allerdings keiner wirksamen Rechtskontrolle.==Mitglieder des VN-Sicherheitsrates==
Der Rat besteht aus fünf ständigen und zehn nichtständigen Mitgliedern der Vereinten Nationen.
Jedes Jahr wird die Hälfte der zehn wechselnden durch die Generalversammlung auf zwei Jahre neu gewählt. Sie werden nach regionalen Gruppen ausgesucht und von der VN-Generalversammlung bestätigt. Ein Vertreter eines jeden Sicherheitsratsmitgliedlandes muss jederzeit in dem VN-Hauptquartier anwesend sein, damit der Rat stets zusammentreten kann.
Ständige Mitglieder:
Nichtständige Mitglieder:
- 2001 und 2002: Kolumbien, Republik Irland, Mauritius, Norwegen, Singapur
- 2002 und 2003: Bulgarien, Kamerun, Guinea, Mexiko, Syrien
- 2003 und 2004: Angola, Chile, Deutschland, Pakistan, Spanien
- 2004 und 2005: Algerien, Benin, Brasilien, Philippinen, Rumänien
Der Vorsitz in dem Weltsicherheitsrat wechselt in dem Monatsturnus unter den Mitgliedern, in alphabetischer Reihenfolge der englischen Landesbezeichnungen. Neben den ständigen und nichtständigen Mitgliedern hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Sitz in dem VN-Sicherheitsrat. Er verfügt jedoch über kein Stimmrecht.
Derzeit wird diskutiert, weitere ständige Mitglieder in den Rat aufzunehmen. Brasilien, Indien, Japan und Deutschland erklärten Ende September 2004, sich gegenseitig beim Bemühen um einen ständigen Sitz zu unterstützen. Zusätzlich soll in dem Rahmen der Reform auch ein afrikanischer Staat aufgenommen werden. Nigeria ist hierbei neben Südafrika und Ägypten in dem Gespräch. Neben den dann 10 ständigen sollen fortan 14 nichtständige Mitglieder nachdem Rotationsprinzip dem Sicherheitsrat angehören.
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Beschlüsse des Sicherheitsrates bedürfen der Zustimmung von neun der 15 Mitglieder einschließlich aller fünf permanenten Mitglieder (Art. 27 II VN-Charta). Freiwillige Stimmenthaltung oder das Nichterscheinen in dem Rat werden nach etabliertem Völkergewohnheitsrecht seit der sog. Politik des "leeren Stuhls" durch die UdSSR in der Korea-Frage 1950 als Erklärungsvariante qualifiziert, mit der sich unterhalb einer förmlichen Zustimmung eine politisch ambivalentere „Billigung“ von Ratsbeschlüssen ausdrücken lässt.
Eine Entscheidung kann durch ein Veto von einem der fünf ständigen Mitglieder verhindert werden. Die ständigen Mitglieder haben zwischen 1945 und 1990 in 279 Fällen von ihrem Vetorecht Gebrauch gemacht.
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